Bergler Energie

Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Fassung 2026-09 vom 19. September 2026

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Bergler Energie AG · Fassung 2026-09 vom 19. September 2026

Bergler Energie AG, Räbmatt 41, 6317 Oberwil b. Zug, Schweiz, CHE-191.636.095, nachfolgend «Bergler».

Kontakt: info@berglerenergie.ch · +41 81 560 20 88

1. Geltung und Rangfolge

1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, wenn sie beim Vertragsschluss vereinbart werden, für die Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur durch Bergler sowie für damit zusammenhängende Arbeiten und Dienstleistungen. Dazu gehören auch vereinbarte Energie- und Lastmanagementsysteme sowie Mess- und Steuerungstechnik.

1.2Die AGB gelten für Privat- und Geschäftskunden. Privatkunden sind natürliche Personen, die den Vertrag überwiegend für persönliche oder familiäre Zwecke schliessen. Für andere Kunden gelten die Bestimmungen für Geschäftskunden. Zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen richten sich unabhängig von dieser Einteilung nach ihrem gesetzlichen Anwendungsbereich.

1.3Textform bedeutet eine lesbare und speicherbare Erklärung, beispielsweise per E-Mail oder im Kundenportal. Eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht erforderlich. Gesetzlich vorgeschriebene Formen bleiben vorbehalten.

1.4Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen und Nachträge; die vom Kunden akzeptierte Auftragsbestätigung; die angenommene Offerte mit ihren Beilagen; diese AGB. Eine nachträgliche Auftragsbestätigung ändert einen bereits geschlossenen Vertrag nur mit Zustimmung des Kunden. Die SIA-Norm 118 gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird; sie steht dann nach diesen AGB, soweit individuell nichts anderes vereinbart wurde. Ergänzend gilt Schweizer Recht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen vor.

1.5Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit Bergler ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Die blosse Entgegennahme einer Bestellung gilt nicht als Zustimmung.

1.6Massgebend ist die beim Vertragsschluss vereinbarte Fassung. Bergler stellt sie dem Kunden vor der Annahme der Offerte zur Verfügung. Spätere Änderungen der Website-Fassung ändern bestehende Verträge nicht. Die aktuelle Fassung ist unter www.berglerenergie.ch/agb abrufbar; die vereinbarte Fassung wird auf Anfrage erneut zugestellt.

1.7Wiederverkaufs- und Partnerverträge, Stromlieferung und Stromvermarktung, Miet- und Finanzierungsmodelle sowie laufende Betriebs-, Wartungs-, Software- und Abrechnungsleistungen werden gesondert vereinbart. Gleiches gilt für den Betrieb und die Abrechnung von Energiegemeinschaften. Der Kauf einer Anlage begründet für sich allein keinen solchen Dauervertrag. Fahrzeugverkäufe sind nicht Gegenstand dieser AGB.

2. Richtpreis und Offerte

2.1Richtpreise und entsprechend bezeichnete Angaben aus Website-Rechnern oder Konfiguratoren sind unverbindliche Schätzungen. Sie beruhen auf Kundenangaben, verfügbaren Gebäudedaten und Erfahrungswerten. Eine Anfrage oder Konfiguration ist noch keine Bestellung.

2.2Verbindlich ist die ausdrücklich als solche bezeichnete Offerte von Bergler. Sie wird in der Regel nach einer Besichtigung und der Klärung der wesentlichen technischen Voraussetzungen erstellt. Eine weitergehende, kostenpflichtige Planung wird vorgängig vereinbart.

2.3Die Offerte gilt während der darin genannten Frist. Fehlt eine Frist, ist Bergler während 30 Tagen ab dem Datum der Offerte daran gebunden.

2.4Die Offerte beruht auf den Kundenangaben und den Verhältnissen, die bei sorgfältiger Abklärung erkennbar waren. Der Preis gilt für den angebotenen Umfang als Ganzes. Wünscht der Kunde nur einen Teil, unterbreitet Bergler dafür eine angepasste Offerte.

2.5Optionen gehören zum Vertrag, wenn der Kunde sie bei der Annahme der Offerte ausdrücklich auswählt oder die Parteien sie nachträglich vereinbaren. Nicht ausgewählte Optionen sind nicht Bestandteil des Werkpreises.

3. Vertragsschluss

3.1Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die verbindliche Offerte innerhalb ihrer Gültigkeitsfrist unverändert annimmt. Die Annahme kann durch Unterschrift, in Textform, im Kundenportal oder mündlich erfolgen. Bei mündlicher Annahme hält Bergler den vereinbarten Inhalt in einer Auftragsbestätigung fest. Gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.

3.2Bei einer elektronischen Annahme muss der Kunde die zugehörige Offerte und die AGB vor der Bestätigung einsehen und speichern können. Als Vertragsnachweis können die angenommene Offerte, gewählte Optionen, AGB-Fassung, Zeitpunkt der Annahme und erforderliche technische Zugriffsdaten dokumentiert werden. Der Kunde schützt persönliche Zugänge und meldet einen vermuteten Missbrauch umgehend.

3.3Eine Annahme mit Änderungen gilt als neuer Antrag des Kunden und bedarf der Zustimmung von Bergler. Schweigen des Kunden auf Abweichungen in einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Zustimmung.

3.4Bewilligungs-, Finanzierungs- oder andere Vorbehalte gelten nur, wenn sie vereinbart sind. Für einen Bewilligungsvorbehalt gilt Ziffer 6.3.

4. Leistungsumfang und Abgrenzungen

4.1Der geschuldete Umfang ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Bergler erbringt die Leistungen, die zur fachgerechten und sicheren Erfüllung dieses Umfangs erforderlich und bei Vertragsschluss erkennbar sind, soweit sie nicht konkret als bauseitige Leistungen vereinbart wurden. Zusätzliche Leistungen und spätere Änderungen richten sich nach Ziffer 10.

4.2Bergler darf qualifizierte Fachbetriebe und Hilfspersonen beiziehen und steht für deren Leistungen im eigenen Vertragsumfang ein wie für eigene Leistungen. Für direkt vom Kunden beauftragte Unternehmen übernimmt Bergler keine Ausführungsverantwortung; eine vereinbarte Koordinationsleistung bleibt geschuldet.

4.3Ist ein vereinbartes Produkt nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, informiert Bergler den Kunden über einen möglichen Ersatz. Ein Austausch ohne erneute Zustimmung ist nur zulässig, wenn das Ersatzprodukt hinsichtlich Leistung, Qualität, Kompatibilität und Garantiebedingungen mindestens gleichwertig ist, keine Mehrkosten entstehen und keine für den Kunden wesentlichen Eigenschaften oder das vereinbarte Erscheinungsbild verändert werden. Andernfalls ist die Zustimmung des Kunden erforderlich.

4.4Die folgenden Leistungen sind gesondert auszuweisen oder ausdrücklich als bauseitig zu vereinbaren: Sanierung oder Verstärkung von Dach, Tragwerk und Gebäude; Schadstoffuntersuchung und -sanierung; Anpassungen von Hausanschluss und Netz; Sanierung bestehender Elektro- und Heizungsinstallationen; Gerüste und Absturzsicherungen; Grab-, Maurer-, Maler- und Spenglerarbeiten; Fundamente, Kern- und Erdsondenbohrungen; Kranarbeiten; besondere Brand- und Schallschutzmassnahmen; Rückbau und Entsorgung bestehender Anlagen und Tanks; Gebühren von Behörden, Netzbetreibern und Kontrollorganen; Internet- und Datenanschlüsse. Die blosse Nichterwähnung einer zur vereinbarten Leistung erkennbar notwendigen Arbeit begründet keinen Mehrvergütungsanspruch.

4.5Bei Schnittstellen zu bestehenden Anlagen oder fremden Systemen legt die Offerte fest, welche Anbindung, Schnittstelle und Funktion geschuldet ist. Eine allgemeine Zusicherung der Kompatibilität mit sämtlichen Geräten, Fahrzeugen, Softwareversionen oder Drittanbietern wird nicht abgegeben. Vereinbarte Funktionen und die Gewährleistung bleiben vorbehalten.

5. Mitwirkung des Kunden und bauseitige Voraussetzungen

5.1Der Kunde stellt sicher, dass er über die Liegenschaft verfügen darf und erforderliche privatrechtliche Zustimmungen vorliegen, insbesondere von Eigentümern, Vermietern oder Stockwerkeigentümergemeinschaften.

5.2Der Kunde ermöglicht zum vereinbarten Zeitpunkt sicheren und freien Zugang zu den Arbeitsbereichen, eine geeignete Zufahrt sowie angemessenen Lagerplatz. Er stellt den vereinbarten Baustrom, Wasser und erforderliche Datenverbindungen bereit. Besondere Anforderungen nennt Bergler rechtzeitig.

5.3Der Kunde gibt die ihm bekannten, für die Arbeiten wesentlichen Umstände vollständig und zutreffend an und übergibt vorhandene Unterlagen. Dazu gehören insbesondere Schäden am Dach, Zweifel an der Tragfähigkeit, Schadstoffe, verdeckte Leitungen, Schutzobjekte, Dienstbarkeiten und bestehende Anlagen. Er stellt die für die Auslegung benötigten Verbrauchs-, Heizungs-, Lastgang- und Anschlussdaten zur Verfügung, soweit sie ihm vorliegen oder von ihm beschafft werden können.

5.4Bergler prüft die für den Auftrag relevanten, zugänglichen Verhältnisse mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt und weist auf erkennbare Risiken oder zusätzliche Abklärungen hin. Eine vollständige Gebäudestatik, Schadstoffanalyse oder umfassende Bestandsprüfung ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist. Die fachgerechte Auslegung und Befestigung der von Bergler erstellten Anlage sowie die gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten bleiben davon unberührt.

5.5Besteht ein begründeter Verdacht auf Asbest, andere gesundheitsgefährdende Stoffe oder ungenügende Tragfähigkeit, werden die betroffenen Arbeiten bis zur fachgerechten Abklärung unterbrochen. Bergler informiert den Kunden unverzüglich. Die Zuständigkeit und Kosten für erforderliche Abklärungen und Massnahmen werden vor deren Beauftragung geklärt; Ziffer 10 bleibt anwendbar. Bergler führt keine erkennbar unsicheren Arbeiten aus.

5.6Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, informiert Bergler ihn über die Folgen und räumt, soweit möglich, eine angemessene Frist zur Behebung ein. Termine verschieben sich im erforderlichen Umfang. Vom Kunden zu vertretende, notwendige und nachgewiesene Mehrkosten, beispielsweise für vergebliche Anfahrten oder zusätzliche Gerüstmiete, können verrechnet werden. Bergler hält diese Kosten möglichst gering.

6. Bewilligungen, Netzanschluss und Förderbeiträge

6.1Die Offerte bezeichnet, welche Meldungen, Gesuche und Nachweise Bergler erstellt oder einreicht. Der Kunde erteilt die nötigen Vollmachten, liefert Unterlagen rechtzeitig und leistet erforderliche Unterschriften. Soweit Gesuche vor einer Bestellung oder vor Baubeginn eingereicht oder bewilligt sein müssen, sind diese Schritte entsprechend zu koordinieren.

6.2Über Bewilligungen, Netzanschluss, Messkonzept und Förderbeiträge entscheiden die zuständigen Stellen. Bergler schuldet die sorgfältige und rechtzeitige Erledigung der übernommenen Aufgaben, nicht jedoch einen bestimmten Entscheid. Die Verantwortung für eigene Fehler oder Versäumnisse wird dadurch nicht ausgeschlossen.

6.3Wurde ein Bewilligungsvorbehalt vereinbart und wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert oder nur mit Auflagen erteilt, die das Projekt wesentlich verändern, kann jede Partei den Vertrag in Textform beenden. Der Kunde vergütet die bis dahin vertragsgemäss erbrachten Planungs- und Bewilligungsleistungen. Material, das weder zurückgegeben noch anderweitig verwendet werden kann, sowie unvermeidbare Verpflichtungen gegenüber Dritten sind nur zu vergüten, wenn der Kunde deren vorzeitige Beschaffung oder Beauftragung in Kenntnis des Bewilligungsrisikos ausdrücklich freigegeben hat. Es gilt die Abrechnung nach Ziffer 16.6. Gesetzliche Ansprüche bei einer von Bergler zu vertretenden Vertragsverletzung bleiben vorbehalten.

6.4Zusätzliche Auflagen, die bei Vertragsschluss trotz sorgfältiger Abklärung nicht bekannt oder vorhersehbar waren, werden nach Ziffer 10 behandelt. Bekannte Anforderungen und von Bergler zu vertretende Planungsfehler begründen keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.

6.5Angaben zu Förderbeiträgen, Einspeisevergütungen und steuerlichen Vorteilen beruhen auf den bei der Berechnung bekannten Grundlagen. Sie sind keine Zusicherung ihrer Gewährung, Höhe oder Auszahlung. Der vertraglich vereinbarte Preis vor Abzug solcher Vorteile bleibt geschuldet. Förderbeiträge stehen dem Kunden zu. Eine Abtretung oder Verrechnung mit Rechnungen von Bergler wird ausdrücklich vereinbart. Ziffer 6.2 bleibt vorbehalten.

6.6Steuerliche Angaben sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

7. Preise und Preisanpassungen

7.1Die Preise lauten auf Schweizer Franken. Gegenüber Privatkunden werden Gesamtpreise einschliesslich Mehrwertsteuer und obligatorischer Zuschläge ausgewiesen. Gegenüber Geschäftskunden ist in der Offerte angegeben, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist. Bauseitige Kosten und separat zu bezahlende Leistungen sind erkennbar abzugrenzen.

7.2Soweit die Offerte nicht ausdrücklich Einheitspreise oder eine Abrechnung nach Aufwand vorsieht, gilt der vereinbarte Preis als Festpreis für den Vertragsumfang. Änderungen sind nur nach den folgenden Bestimmungen oder Ziffer 10 zulässig.

7.3Ändern sich gesetzliche Abgaben, wird nur die nachweisbare Mehr- oder Minderbelastung weitergegeben. Für die Mehrwertsteuer gelten die gesetzlich massgebenden Sätze und Übergangsbestimmungen für die jeweilige Leistung.

7.4Verschiebt sich die Ausführung aus Gründen, die Bergler nicht zu vertreten hat, um mehr als sechs Monate gegenüber dem vereinbarten Ausführungszeitraum, kann Bergler nachgewiesene, dadurch verursachte Mehrkosten für Material und Fremdleistungen verlangen; entsprechende Minderkosten werden angerechnet. Bergler legt die Berechnung vor der betroffenen Bestellung oder Leistung offen. Erhöht sich der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis dadurch um mehr als 5 %, kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung den noch nicht ausgeführten Vertragsteil in Textform beenden. Die Abrechnung richtet sich nach Ziffer 9.4; ein entgangener Gewinn auf den entfallenden Leistungen wird nicht verrechnet.

7.5Für Geschäftskunden können in der Offerte zusätzlich konkrete Vorbehalte zu Wechselkursen, Fracht und Abgaben für importierte Anlagen vereinbart werden. Dafür sind Bezugsgrösse und Berechnungsmethode anzugeben. Mehr- und Minderkosten werden nachgewiesen; ein allgemeiner Hinweis auf mögliche Preisänderungen genügt nicht. Das Beendigungsrecht und die Abrechnung nach Ziffer 7.4 gelten auch, wenn solche Anpassungen allein oder zusammen mit Anpassungen nach Ziffer 7.4 die 5-%-Schwelle überschreiten.

8. Zahlungsplan und Zahlungsverzug

8.1Es gilt der vereinbarte Zahlungsplan. Fehlt eine Vereinbarung, werden 50 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung, 30 % bei nachgewiesener Lieferbereitschaft des wesentlichen Materials vor dessen Lieferung und 20 % nach Fertigstellung und Inbetriebnahme in Rechnung gestellt. Bei reinen Lieferungen ohne Montage ist die letzte Rate nach Ablieferung fällig.

8.2Rechnungen sind innert 15 Tagen nach Zugang ohne Skonto zahlbar, sofern vertraglich keine andere oder auf der Rechnung eine längere Frist vorgesehen ist. Eine einseitige Verkürzung der vereinbarten Zahlungsfrist durch die Rechnung ist ausgeschlossen.

8.3Bergler darf die Materialbestellung vom Eingang der ersten Rate und den Montagebeginn vom Eingang der bis dahin fälligen Raten abhängig machen. Dies wird bei der Terminplanung berücksichtigt.

8.4Bei Zahlungsverzug beträgt der Verzugszins 5 % pro Jahr. Ist für den Verzugseintritt eine Mahnung erforderlich, erfolgt diese kostenlos. Auch sonst ist die erste Zahlungserinnerung kostenlos. Für eine zweite und eine dritte berechtigte Mahnung kann Bergler je CHF 20 verrechnen. Weitergehende Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten werden nur verlangt, soweit sie gesetzlich geschuldet sind; eine doppelte Vergütung desselben Aufwands ist ausgeschlossen.

8.5Bleibt eine fällige Zahlung trotz Mahnung aus, darf Bergler nach vorheriger Ankündigung und angemessener Nachfrist weitere Lieferungen zurückhalten oder Arbeiten unterbrechen. Bergler sichert den erreichten Arbeitsstand soweit erforderlich. Daraus notwendige Terminverschiebungen und vom Kunden zu vertretende Mehrkosten richten sich nach Ziffer 5.6. Bereits in Betrieb stehende Anlagen werden nicht allein wegen Zahlungsverzugs aus der Ferne abgeschaltet.

8.6Die Fälligkeit hängt nicht von der Auszahlung von Förderbeiträgen ab. Ist die Montage vollständig abgeschlossen und verzögert sich nur die Inbetriebnahme aus Gründen, die weder Bergler noch die von Bergler beauftragten Fachbetriebe zu vertreten haben, kann Bergler 30 Tage nach Montageabschluss die Schlussrate abzüglich eines Rückbehalts von 5 % des gesamten Werkpreises in Rechnung stellen. Der Rückbehalt wird nach Inbetriebnahme fällig. Ziffer 8.2 gilt auch für diese Rechnungen.

8.7Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen bleiben gewahrt. Unbestrittene, nicht vom Zurückbehaltungsrecht erfasste Beträge sind fristgerecht zu bezahlen.

8.8Geschäftskunden können nur mit Gegenforderungen verrechnen, die Bergler anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 8.7 und zwingendes Recht bleiben vorbehalten.

9. Termine und Verzögerungen

9.1Verbindliche Termine werden in der Offerte, im Vertrag oder in einem Nachtrag ausdrücklich vereinbart. Andere Zeitangaben dienen der Planung und sind Richttermine. Auch ohne verbindlichen Kalendertag erbringt Bergler die Leistungen innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Zeit.

9.2Termine verschieben sich im erforderlichen Umfang, soweit die Ausführung durch Umstände behindert wird, die Bergler nicht zu vertreten hat. Dazu können ungeeignete Witterung, ausstehende Entscheide, nicht vermeidbare Lieferstörungen, fehlende Mitwirkung und höhere Gewalt gehören. Bergler informiert den Kunden zeitnah über Ursache, Folgen und den angepassten Zeitplan und trifft zumutbare Massnahmen zur Begrenzung der Verzögerung. Eine Verzögerung eines Herstellers entlastet Bergler nicht unabhängig von den Umständen.

9.3Bei Verzug von Bergler kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach unbenutztem Ablauf stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu. Die Fälle, in denen das Gesetz keine Nachfrist verlangt, bleiben vorbehalten. Für Schadenersatz gilt Ziffer 14.

9.4Dauert ein Hindernis, das keine Partei zu vertreten hat, länger als sechs Monate und ist die Fortsetzung weiterhin nicht möglich, kann jede Partei den nicht ausgeführten Vertragsteil in Textform beenden. Vergütet werden vertragsgemäss erbrachte Leistungen sowie notwendiges, auftragsspezifisch beschafftes Material und eingegangene Verpflichtungen, soweit diese trotz zumutbarer Bemühungen nicht rückgängig gemacht oder anderweitig verwendet werden können. Verrechnetes Material wird dem Kunden nach dessen Bezahlung übergeben. Ersparte Kosten und Verwertungserlöse werden angerechnet; entgangener Gewinn auf nicht erbrachten Leistungen wird nicht verlangt. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit oder Vertragsverletzungen bleiben vorbehalten.

10. Änderungen und Mehraufwand

10.1Bei vom Kunden gewünschten Änderungen nennt Bergler vor der Ausführung die Mehr- oder Minderkosten und die Terminfolgen. Die Änderung wird in Textform vereinbart. Ohne Vereinbarung bleibt es beim bisherigen Leistungsumfang, soweit dieser ausführbar ist.

10.2Treten Umstände auf, die trotz sorgfältiger Abklärung nicht erkennbar waren und zusätzliche Arbeiten erfordern, informiert Bergler den Kunden unverzüglich. Zusätzliche Kosten und Terminfolgen werden vor der Ausführung zur Zustimmung vorgelegt. Beispiele sind verdeckte Bauschäden, unerwartete Leitungen oder Fels im Boden und Auflagen nach Ziffer 6.4. Fehler von Bergler sowie bei Vertragsschluss erkennbare Leistungen fallen nicht darunter.

10.3Sofortmassnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens dürfen auch ohne vorgängige Zustimmung getroffen werden, soweit diese nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Bergler beschränkt sie auf das Notwendige, dokumentiert sie und informiert den Kunden umgehend. Eine Vergütung ist nur geschuldet, soweit die Ursache nicht von Bergler zu vertreten ist und die Kosten erforderlich und angemessen sind.

10.4Übersteigen die erforderlichen Mehrkosten nach Ziffer 10.2 insgesamt 10 % des ursprünglich vereinbarten Werkpreises, kann der Kunde den noch nicht ausgeführten Vertragsteil in Textform beenden. Stimmt der Kunde unerlässlichen Zusatzarbeiten nicht zu und kann der ursprünglich vereinbarte Umfang deshalb nicht fachgerecht erstellt werden, kann Bergler nach einer angemessenen Entscheidungsfrist ebenfalls beenden. Die Abrechnung richtet sich nach Ziffer 9.4. Beruht die Situation auf einer Vertragsverletzung von Bergler, bleiben stattdessen die gesetzlichen Rechte des Kunden massgebend.

10.5Arbeiten nach Aufwand werden zu den vorgängig vereinbarten Ansätzen abgerechnet. Dazu werden, soweit verrechnet, auch Reisezeit, Anfahrt und Spesen bezeichnet. Bergler weist Arbeitszeit, Material und Fremdleistungen nachvollziehbar aus. Ohne eine solche Vereinbarung dürfen keine nachträglich frei festgesetzten Zuschläge erhoben werden.

11. Fertigstellung, Abnahme und Gefahrübergang

11.1Nach Fertigstellung führt Bergler die vereinbarte Inbetriebnahme durch, weist den Kunden in die Bedienung ein und übergibt die für sicheren Betrieb und Unterhalt erforderliche Dokumentation. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen und Sicherheitsnachweise für den eigenen Leistungsumfang werden durch berechtigte Fachpersonen erstellt. Noch ausstehende Unterlagen und deren Liefertermine werden festgehalten.

11.2Bergler und der Kunde prüfen die Anlage gemeinsam und halten Ergebnis, allfällige Mängel und ausstehende Leistungen in einem Abnahmeprotokoll fest. Geringfügige Mängel, die den sicheren und bestimmungsgemässen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht. Bergler behebt sie innerhalb angemessener Frist. Die Abnahme gilt nicht als Verzicht auf rechtzeitig geltend gemachte Mängelrechte.

11.3Nimmt der Kunde an einem zumutbar angesetzten Abnahmetermin nicht teil, bietet Bergler einen zweiten Termin an und weist in Textform auf die nachfolgende Wirkung hin. Ist die Anlage vollständig, sicher und bestimmungsgemäss nutzbar, gilt sie bei erneutem unentschuldigtem Fernbleiben frühestens 30 Tage nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und nach Verstreichen des zweiten Termins als abgenommen. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe wesentlicher Mängel, tritt diese Wirkung nicht ein. Die Mängelrechte und Meldefristen nach Ziffer 12 werden durch diese Regelung nicht verkürzt.

11.4Nutzen und Gefahr gehen bei Leistungen mit Montage mit der Abnahme auf den Kunden über. Bei reinen Lieferungen erfolgt der Übergang mit der Ablieferung am vereinbarten Ort, sofern keine andere Lieferklausel ausdrücklich vereinbart wurde. Vorab auf der Baustelle gelagertes Material schützt der Kunde im zumutbaren Umfang vor Beschädigung und unbefugtem Zugriff; daraus folgt kein vorzeitiger Gefahrübergang.

11.5Eine zusätzlich erforderliche unabhängige Abnahmekontrolle ist von den eigenen Prüfungen der ausführenden Fachbetriebe zu unterscheiden. Die Offerte legt fest, wer sie organisiert und bezahlt. Fehlt eine Vereinbarung, weist Bergler den Kunden auf eine erforderliche Kontrolle hin; der Kunde veranlasst sie als Eigentümer. Gesetzliche Verantwortlichkeiten und Fristen bleiben unberührt.

12. Gewährleistung und zusätzliche Garantien

12.1Bergler haftet im Rahmen der Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Sachen und erbrachten Arbeiten bei Ablieferung vertragsgemäss und fachgerecht sind. Die Gewährleistung ist keine allgemeine Zusicherung einer störungsfreien Lebensdauer.

12.2Für von Bergler erstellte, dauerhaft mit einem Gebäude oder Grundstück verbundene Anlagen samt den eingebauten Komponenten beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme. Für separat gelieferte bewegliche Sachen und andere Werkleistungen beträgt sie zwei Jahre ab Ablieferung. Gesetzlich längere oder zwingend anders beginnende Fristen bleiben vorbehalten, insbesondere für Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen.

12.3Der Kunde prüft die Leistung, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang möglich ist. Bei dieser Prüfung erkennbar gewordene Mängel meldet er innerhalb von 60 Tagen nach Ablieferung; später entdeckte, zuvor nicht erkennbare Mängel innerhalb von 60 Tagen nach Entdeckung. Bergler gewährt diese Meldefrist auch für Lieferungen und Werkleistungen, für die das Gesetz eine kürzere Frist vorsieht. Bei Anlagen mit Montage läuft die Meldefrist für offene Mängel nicht vor der Abnahme ab. Gesetzliche oder individuell vereinbarte weitergehende Rechte bleiben gewahrt. Bergler empfiehlt die Meldung in Textform mit einer Beschreibung und, soweit möglich, Fotos.

12.4Bei einem berechtigten und rechtzeitig gemeldeten Mangel erhält Bergler zunächst Gelegenheit zur unentgeltlichen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Soweit zur Mängelbehebung erforderlich, umfasst sie Material, Arbeit, Anfahrt sowie Aus- und Einbau. Bei reinen Warenlieferungen kann Bergler eine gleichwertige Ersatzlieferung vornehmen. Ist Nachbesserung unmöglich, unzumutbar, wird sie verweigert oder bleibt sie trotz erforderlicher Nachfrist erfolglos, richten sich die weiteren Mängelrechte nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Dringliche Schadenabwehr und unabdingbare Mängelrechte bleiben vorbehalten.

12.5Der Kunde gewährt den erforderlichen Zugang und ermöglicht die Prüfung des Mangels. Er trifft zumutbare Massnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden und meldet sicherheitsrelevante Störungen unverzüglich. Selbständige Eingriffe in elektrische Anlagen oder Batterien werden damit nicht verlangt.

12.6Keine Gewährleistung besteht, soweit ein Mangel oder Schaden durch unsachgemässe Bedienung, eine ursächliche Verletzung der mitgeteilten Wartungsvorgaben, Eingriffe Dritter, ungeeignetes Kundenmaterial, mangelhafte bauseitige Arbeiten oder äussere Einwirkungen verursacht wurde und Bergler dafür nicht einzustehen hat. Normale Abnützung und eine vertragsgemässe alters- oder nutzungsbedingte Leistungsabnahme sind keine Mängel. Eine Ablehnung setzt einen Zusammenhang mit der jeweiligen Ursache voraus; ein Fremdeingriff oder eine versäumte Wartung lässt nicht sämtliche Ansprüche entfallen. Fehler von Bergler bei Planung, Auswahl, Einbau, Schutzmassnahmen oder Hinweisen bleiben von diesen Ausnahmen unberührt.

12.7Zusätzliche Produkt-, Kapazitäts- und Leistungsgarantien bestehen nur im ausdrücklich zugesagten Umfang. Garantiegeber, Dauer, Voraussetzungen und gedeckte Leistungen ergeben sich aus den bei Vertragsschluss vereinbarten Garantieunterlagen. Eine eigene zusätzliche Garantie von Bergler besteht nur, wenn Bergler ausdrücklich als Garantiegeber genannt wird. Eine Kennzeichnung mit dem Bergler-Logo allein begründet keine zusätzliche vertragliche Garantie. Die gesetzliche Gewährleistung und eine allfällige gesetzliche Haftung als Hersteller oder Importeur bleiben unberührt.

12.8Bergler übergibt die Garantieunterlagen und übernimmt vereinbarte Registrierungen. Bei Herstellergarantien unterstützt Bergler den Kunden bei der Abwicklung und tritt erforderliche, abtretbare Ansprüche ab, ohne eigene Gewährleistungspflichten dadurch zu ersetzen. Erforderliche Mitwirkung des Kunden wird rechtzeitig mitgeteilt.

12.9Soweit nach Ablauf der Gewährleistung nur noch eine zusätzliche Garantie besteht, entscheidet deren Inhalt über die gedeckten Kosten. Nicht gedeckte Leistungen von Bergler, insbesondere Diagnose, Anfahrt, Aus- und Einbau oder Gerüst, werden nur nach vorgängiger Information und Beauftragung verrechnet. Eine Garantieverlängerung gehört nur zum Auftrag, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.

13. Leistungs-, Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsangaben

13.1Berechnungen zu Ertrag, Eigenverbrauch, Autarkie, Einsparung, Amortisation, Rendite, CO2, Tarifen und Vergütungen sind Prognosen auf den darin genannten Annahmen. Sie sind keine Garantie eines bestimmten Ergebnisses, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart ist. Bergler bleibt für die fachgerechte Erstellung vereinbarter Berechnungen verantwortlich.

13.2Tatsächliche Ergebnisse hängen unter anderem von Wetter, Schnee, Verschattung, Verschmutzung, Verbrauchsverhalten, Tarifen, Netzvorgaben und Abregelungen ab. Bekannte Standortbedingungen und der vereinbarte Verwendungszweck sind bei der Planung zu berücksichtigen.

13.3Geschuldet sind die vereinbarten Komponenten, Funktionen und technischen Eigenschaften. Bei Leistungs- und Kapazitätsangaben sind die in den Vertragsunterlagen bezeichneten Bezugsgrössen, Toleranzen und Betriebsbedingungen massgebend. Nennleistung, nutzbare Leistung, nominale Speicherkapazität und nutzbare Speicherkapazität sind zu unterscheiden. Aus einer einzelnen Nennangabe folgt keine Zusicherung einer jederzeit verfügbaren Systemleistung.

13.4Die tatsächlich abrufbare Ladeleistung und Ladedauer hängen zusätzlich vom Fahrzeug, dessen Ladezustand und Temperatur, der Leistungsaufteilung zwischen Ladepunkten, dem Netzanschluss sowie Energie- und Lastmanagement ab. Bei Wärmepumpen hängen Verbrauch und Jahresarbeitszahl insbesondere von Gebäude, Heizsystem, Temperaturen und Nutzung ab. Vereinbarte Auslegungswerte und Funktionen bleiben geschuldet.

13.5Not-, Ersatzstrom- oder Inselbetriebsfunktionen, Schwarzstart und unterbrechungsfreie Versorgung gehören nur zum Auftrag, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Versorgte Stromkreise, Leistung, Umschaltverhalten und betriebliche Voraussetzungen richten sich nach der vereinbarten Ausführung.

13.6Bei Batteriespeichern sind die vereinbarten Betriebsgrenzen, insbesondere Temperatur, Ladezustand, Lade- und Entladeleistung sowie allfällige Zyklen- oder Energiedurchsatzgrenzen, einzuhalten. Normaler Kapazitätsrückgang innerhalb der vereinbarten Spezifikation ist kein Mangel. Eine zugesagte Kapazitätsgarantie bleibt massgebend. Netzdienstleistungen, Stromhandel, bidirektionales Laden und die Anbindung an Vermarktungsplattformen sind nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart.

14. Haftung

14.1Bergler haftet nach den gesetzlichen Voraussetzungen ohne vertragliche Begrenzung für Personenschäden, für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden sowie in allen Fällen, in denen das Gesetz eine Beschränkung nicht zulässt, insbesondere nach dem Produktehaftpflichtgesetz.

14.2Gegenüber Privatkunden gelten im Übrigen die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Eine pauschale Begrenzung auf den Auftragswert oder auf eine Versicherungssumme wird nicht vereinbart.

14.3Gegenüber Geschäftskunden ist die Haftung für leichtfahrlässig verursachte Sachschäden auf CHF 5'000'000 je Schadenereignis begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist gegenüber Geschäftskunden die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Erträge oder Einsparungen, Betriebsunterbruch und sonstige reine Vermögensschäden ausgeschlossen. Ziffer 14.1 geht vor.

14.4Diese Regelung gilt auch für beigezogene Fachbetriebe und Hilfspersonen. Die Verpflichtung zur vertragsgemässen Erfüllung, die unentgeltliche Mängelbehebung und die weiteren Mängelrechte nach Ziffer 12 werden durch die Haftungsbegrenzung nicht eingeschränkt.

14.5Der Kunde sorgt für einen seinem Betrieb und seiner Anlage angemessenen Versicherungsschutz. Bergler empfiehlt, die Anlage der Gebäude- oder Sachversicherung zu melden und bei betriebskritischen Anwendungen auch das Betriebsunterbruchrisiko zu berücksichtigen. Daraus folgt keine Beschränkung der Haftung von Bergler.

15. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

15.1An geliefertem Material, das rechtlich selbständig bleibt, wird bis zur vollständigen Bezahlung ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Bergler vereinbart. Bergler darf diesen im zuständigen Register eintragen lassen. Der Vorbehalt entfaltet seine dingliche Wirkung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde wirkt bei einer erforderlichen Eintragung mit. Für Material, das durch den Einbau rechtlich Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden ist, gilt dieser Vorbehalt nicht.

15.2Gesetzliche Sicherungsrechte, insbesondere ein Bauhandwerkerpfandrecht, bleiben vorbehalten. Diese Bestimmung begründet kein Recht zum eigenmächtigen Betreten der Liegenschaft oder zum Ausbau bereits eingebauter Anlagen.

16. Widerruf, Vertragsbeendigung und Abrechnung

16.1Ein allgemeines freiwilliges Widerrufs- oder Rückgaberecht wird nicht eingeräumt. Gesetzliche Widerrufsrechte, insbesondere nach Art. 40a ff. OR, bleiben vollständig gewahrt. Wo ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, informiert Bergler den Kunden gesondert über Voraussetzungen, Frist, Form und Empfänger des Widerrufs. Die nachfolgenden Abrechnungsregeln beschränken die gesetzlichen Widerrufsfolgen nicht.

16.2Bei Werkverträgen kann der Kunde vor Vollendung des Werks nach Art. 377 OR vom Vertrag zurücktreten. Er vergütet die bereits erbrachten Leistungen und den gesetzlich geschuldeten weiteren Schaden. Bergler weist diesen nachvollziehbar aus. Dazu können nicht vermeidbare Beschaffungs- und Drittkosten sowie ein nachgewiesener entgangener Gewinn gehören. Ersparte Aufwendungen, Rückerstattungen und anrechenbare anderweitige Verwendungsmöglichkeiten werden abgezogen. Eine pauschale Annullierungsgebühr wird nicht erhoben.

16.3Bei reinen Kaufverträgen ist eine freiwillige Annullierung nach Vertragsschluss nur mit Zustimmung von Bergler möglich; allfällige Kosten werden dabei vereinbart. Gesetzliche Beendigungs- und Mängelrechte bleiben vorbehalten. Soweit eine Leistung dem Auftragsrecht untersteht, bleiben dessen zwingende Beendigungsregeln, insbesondere Art. 404 OR, gewahrt.

16.4Bergler kann bei ausstehender Zahlung oder wesentlicher fehlender Mitwirkung nach Mahnung, ausdrücklicher Androhung der Vertragsbeendigung und einer angemessenen Nachfrist von in der Regel mindestens 14 Tagen nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Bei begründeter Zahlungsunsicherheit kann Bergler eine angemessene Sicherheit verlangen, soweit das Gesetz dies zulässt. Eine Konkurseröffnung führt nicht automatisch zu einer pauschalen Annullierungsentschädigung.

16.5Für die besonderen Beendigungsrechte nach Ziffern 6.3, 7.4, 7.5, 9.4 und 10.4 gelten deren Abrechnungsregeln; eine zusätzliche Entschädigung nach Ziffer 16.2 wird dafür nicht verlangt. Bei einer von Bergler zu vertretenden Vertragsverletzung richten sich die Rechte und die Abrechnung nach dem Gesetz.

16.6Bei einer Vertragsbeendigung erstellt Bergler innerhalb von 30 Tagen eine nachvollziehbare Abrechnung und erstattet unbestrittene Überzahlungen. Noch nicht abschliessend bestimmbare Drittpositionen werden bezeichnet und nach Vorliegen der Belege ohne unnötigen Aufschub abgerechnet. Bereits vergütete Leistungen und Materialien werden nicht doppelt verrechnet. Dem Kunden verrechnetes, noch nicht eingebautes Material wird nach Bezahlung zur Übergabe bereitgestellt, soweit eine Materialübernahme nach dem jeweiligen Beendigungsgrund vorgesehen oder vereinbart ist. Gesetzlich abweichende Rückabwicklungspflichten gehen vor.

17. Anlagenüberwachung, Fernzugriff und Datenschutz

17.1Bergler richtet vereinbarte Monitoring- und Bedienfunktionen ein und übergibt dem Kunden die vorgesehenen Benutzerzugänge. Für Portale, Apps und Lizenzen Dritter gelten deren vor Vertragsschluss zugänglich gemachte Bedingungen. Wiederkehrende Kosten und zeitliche Beschränkungen werden in der Offerte ausgewiesen.

17.2Soweit für Inbetriebnahme, vereinbarte Unterstützung oder Mängelbehebung erforderlich, erhält Bergler einen zweckgebundenen Fernzugriff auf Anlagedaten und Einstellungen. Der Kunde kann diesen Zugriff entziehen. Dadurch entfallen Mängelrechte nicht. Ist eine erforderliche Diagnose deshalb nur vor Ort möglich, werden das Vorgehen und allfällige Kosten vorab geklärt; unentgeltlich geschuldete Gewährleistungsarbeiten bleiben unentgeltlich.

17.3Ohne besondere Vereinbarung besteht nach Übergabe keine Pflicht zur laufenden Überwachung, aktiven Störungsmeldung, Wartung oder Optimierung und keine zugesicherte Reaktionszeit. Der Kunde kontrolliert den Anlagenbetrieb im zumutbaren Umfang und meldet Störungen. Ein vorhandener Fernzugriff oder die Einrichtung einer App allein begründet keinen Überwachungsvertrag.

17.4Für vom Kunden bereitgestellte Internet- und Mobilfunkverbindungen sowie die eigenständigen Leistungen von Drittanbietern ist Bergler nicht verantwortlich, soweit ein Ausfall nicht von Bergler zu vertreten ist. Vereinbarte Systemfunktionen, eigene Prüf- und Hinweispflichten sowie Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Enthält die Offerte eine Mobilfunkverbindung oder Lizenz für eine bestimmte Laufzeit, wird die anschliessende Weiterführung gesondert vereinbart.

17.5Der Kunde schützt Zugänge, meldet Änderungen an seinem Netzwerk und ermöglicht mitgeteilte, für Sicherheit und Vertragsfunktion notwendige Aktualisierungen. Bergler informiert über erkennbare Folgen verweigerter oder eigenmächtig vorgenommener Änderungen. Ansprüche entfallen nur, soweit die betreffende Änderung oder Unterlassung für die Störung ursächlich ist und Bergler dafür nicht einzustehen hat.

17.6Bergler bearbeitet die für Anfrage, Vertragsabwicklung, Anlagenbetreuung und gesetzliche Pflichten erforderlichen Personendaten. Daten werden zweckgebunden an beigezogene Fachbetriebe, IT-Dienstleister, Netzbetreiber, Behörden, Förder- und Kontrollstellen sowie erforderlichenfalls an Hersteller weitergegeben. Die Einzelheiten, einschliesslich allfälliger Auslandsbearbeitung, Empfängerstaaten und Schutzmassnahmen, werden vor der betreffenden Bearbeitung in den Datenschutzhinweisen erläutert. Die Datenschutzerklärung ist unter www.berglerenergie.ch/datenschutz zugänglich. Die Annahme dieser AGB ist keine pauschale Einwilligung in Werbung oder beliebige Datenweitergaben.

17.7Bergler darf erforderliche Aufnahmen zur technischen Dokumentation und Beweissicherung erstellen und berücksichtigt dabei die Privatsphäre. Eine Veröffentlichung von Projektbildern, Kundennamen oder identifizierbaren Objektangaben als Referenz erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung.

18. Planungsunterlagen und Nutzungsrechte

18.1Rechte an Offerten, Plänen, Schemas, Auslegungen, Berechnungen und Software verbleiben, soweit sie bestehen, bei Bergler oder den jeweiligen Rechteinhabern. Ohne Zustimmung dürfen Angebots- und Planungsunterlagen nicht zur unentgeltlichen Übernahme der Planung und Ausführung durch Mitbewerber verwendet werden.

18.2Die Weitergabe im erforderlichen Umfang an Berater, finanzierende Stellen, Versicherungen, Behörden und andere für die Prüfung oder Abwicklung des Projekts beigezogene Personen ist zulässig. Geschäftsgeheimnisse sind dabei angemessen zu schützen.

18.3Mit Bezahlung der betreffenden Leistungen erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der projektspezifischen Dokumentation für Betrieb, Wartung, Reparatur, Erweiterung und Verkauf seiner Anlage. Er darf sie dafür Fachbetrieben und einem Erwerber weitergeben. Gesetzlich oder für den sicheren Betrieb erforderliche Unterlagen werden nicht wegen ausstehender Zahlungen zurückbehalten.

18.4Für Software und Plattformen gelten die ausdrücklich vereinbarten Lizenzrechte. Ein Anspruch auf Quellcode oder nicht vereinbarte Entwicklungsunterlagen entsteht nicht allein durch den Anlagenkauf. Die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen Zugänge und Unterlagen bleiben geschuldet.

19. Schlussbestimmungen

19.1Änderungen und Ergänzungen sollen zur Beweissicherung in Textform festgehalten werden. Ausdrücklich getroffene individuelle Abreden und zwingende Formvorschriften bleiben vorbehalten.

19.2Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

19.3Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Zwingende Vorschriften zum anwendbaren Recht, insbesondere zum Schutz von Konsumenten bei internationalen Sachverhalten, bleiben vorbehalten.

19.4Für Geschäftskunden ist, soweit zulässig, Zug Gerichtsstand; Bergler kann auch am Sitz des Kunden klagen. Für Privatkunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, ohne dass durch diese AGB eine Wahlmöglichkeit eingeschränkt wird. Zwingende Zuständigkeiten bleiben in jedem Fall vorbehalten.

19.5Massgebend ist die vereinbarte deutsche Fassung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine andere Vertragssprache bestimmen.

19.6Fassung 2026-09 vom 19. September 2026. Diese Fassung gilt für Verträge, in die sie bei Vertragsschluss einbezogen wird.

Stand: 19. September 2026